Reaktion eines Anwalts auf Berichterstattung zur Gesamtkonferenz im Heilpraktiker-Newsblog

Als Journalist und Aktivist für Homöopathie und Heilpraktiker habe ich häufig mit Drohungen von Anwälten der Skeptiker und Anti-Homöopathie-Lobby zu tun, wenn ich Fragen an die Anti-Lobby richte. Hier ein Beispiel (Link). Seit heute habe ich es auch mit dem Anwalt eines Heilpraktiker-Verbandes zu tun, weil ich Fragen zum Thema Gesamtkonferenz gestellt habe. Hier die Details:

Im Rahmen der Berichterstattung zur Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände im Newsblog ist eine Reaktion eingegangen, die weniger den inhaltlichen Kern der Berichterstattung betrifft als den Umgang mit journalistischer Einordnung selbst.

Der Newsblog, der öffentlich zugängliche Informationen zu Struktur, Mitgliedschaft und Arbeitsweise der Gesamtkonferenz dokumentiert, erhielt am 29.1. ein Schreiben eines Anwaltes.

Hinweise auf eingeschränkte Verwendung

Die Reaktion des Anwalts bezog sich auf die mögliche Verwendung von Textpassagen im Rahmen der Berichterstattung im Heilpraktiker-Newsblog über das Thema Gesamtkonferenz.

In der Nachricht wurde darauf hingewiesen, dass eine Verwendung von bestimmten Textpassagen nicht gewünscht sei. Der Anwalt ging noch weiter und untersagte die Verwendung von speziellen Textpassagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Gesamtkonferenz.

Der Anwalt betonte ausserdem, dass er die Berichterstattung im Newsblog permanent durch einen Anwalt beobachten und auswerten lasse.

Journalistische Einordnung

Als Journalist kenne ich solche Versuche von Anwälten, Journalisten bedrohen und Berichterstattung unterbinden zu wollen. Der Verweis auf juristische Vorbehalte verändert den Rahmen der Kommunikation zur Gesamtkonferenz deutlich. An die Stelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung tritt eine formaler Begrenzungsversuch der Berichterstattung zur Gesamtkonferenz durch einen Anwalt. Dies ist eine beobachtbare Verschiebung der Kommunikationsebene und ist als versuchte Unterdrückung von Berichterstattung zu werten.

Einordnung im Kontext

Diese Form der Reaktion steht nicht für sich allein. In den vergangenen Tagen sind im Zusammenhang mit der Gesamtkonferenz wiederholt Antworten eingegangen, die auf eine inhaltliche Bewertung verzichten, Sachfragen offenlassen oder Diskussionen aus dem öffentlichen Raum herausnehmen.

Die hier gewählte juristische Tonlage stellt eine weitere Variante dieser Zurückhaltung dar. Sie ersetzt keine inhaltliche Klärung, sondern macht deren Ausbleiben sichtbar.

Bedeutung für Heilpraktiker

Für Heilpraktiker, die sich für die Arbeitsweise, Struktur und öffentliche Rolle der Gesamtkonferenz interessieren, ist auch diese Form der Reaktion relevant. Nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen der Art, wie mit Transparenzanfragen umgegangen wird.

Wenn Fragen nicht sachlich beantwortet, sondern mit formalen Vorbehalten versehen werden, ist dies Teil der öffentlichen Wirklichkeit, die dokumentiert werden kann.

Fazit

Die vorliegende Reaktion zeigt, dass der Umgang mit journalistischer Öffentlichkeit von einzelnen Akteuren im Umfeld der Gesamtkonferenz als sensibel wahrgenommen wird.

Zur sachlichen und rechtlichen Einordnung wurden die dokumentierten Reaktionen sowie öffentlich zugängliche Informationen zur Gesamtkonferenz und zu beteiligten Verbänden der Prüfung durch meinen Anwalt zugeführt, der den Vorgang jetzt übernimmt.

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Juristische Einordnung: Grenzen legitimer Einflussnahme auf Berichterstattung

Die Pressefreiheit ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) umfassend geschützt. Sie umfasst Recherche, Auswahl, Bewertung sowie die Dokumentation von Reaktionen – auch dann, wenn Akteure eine Stellungnahme verweigern oder deren Verwendung nicht wünschen.

Problematisch kann eine Einflussnahme dort werden, wo sie nicht mehr auf Rechtsklarheit, sondern auf Abschreckung zielt. Im Grenzbereich relevant ist hier § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Darunter fallen Konstellationen, in denen bewusst ein Einschüchterungseffekt erzeugt wird, ohne eine konkrete Rechtsverletzung zu benennen, mit dem Ziel, Berichterstattung zu verhindern. Indizien können sein: das betonte Auftreten unter juristischem Titel, pauschale Verbote der Berichterstattung oder die Forderung nach Freigaben ohne Rechtsgrundlage. Dies kann bei wiederholtem oder systematischem Vorgehen rechtlich Bedeutung erlangen.

Strafrechtlich relevant wäre Einflussnahme bei Nötigung (§ 240 StGB), also bei Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Ein Kommentar zu „Reaktion eines Anwalts auf Berichterstattung zur Gesamtkonferenz im Heilpraktiker-Newsblog

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  1. Schade! Ich habe es als Chance für die Verbände ihre Mitgliedern umfassend zu informieren und zu vertreten. Es herrscht wohl immer noch die Auffassung, wir sind Schafe die von oben geführt werden wollen.

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