Wer hat den Begriff „Binnenkonsens“ zur Homöopathie erfunden und geprägt? Ärztetag 1997, GKV-Fachautoren und Juristen 2002 – eine journalistische Recherche

Zusammenfassung:

Der Begriff Binnenkonsens entstand nicht in den 1970er-Jahren mit dem Arzneimittelgesetz. Er taucht erstmals 1997 – wie eine Recherche von Homoeopathiewatchblog und Heilpraktiker-Newsblog zeigen –  als Bezeichnung („Binnenanerkennung“) im Umfeld des Deutschen Ärztetags auf und wird ab 2002 in juristischen Fachkommentaren als feststehender Begriff „Binnenkonsens“ verwendet. Die Skeptiker nutzen ihn seit 2019. Und die ergänzende Recherche eines Heilpraktikers zeigt, welche schwerwiegenden Folgen der Wegfall des Binnenkonsens für Heilpraktiker hätte.

 

Warum dieser Artikel?

In letzter Zeit häufen sich die Versuche bei Homöopathie-Gegnern und angeblichen Homöopathie-Freunden, den Begriff Binnenkonsens auf Basis von Meinungen als „Erzählung ohne juristische Relevanz“ umdeuten zu wollen. Diese Umdeutungsversuche auf Meinungsbasis sind für die Homöopathie und Heilpraktiker gefährlich.

Ich habe mich daher als Gesundheitsjournalist auf die Spurensuche begeben, diese Meinungen überprüft und auf Basis von juristischen Fakten die Entstehung des Begriffs Binnenkonsens recherchiert. Das Ergebnis ist klar und deutlich belastbarer, als es die aktuelle Umdeutungs-Debatte vermuten lässt.

 

1. Der Ursprung: Das Gesetz aus den 1970er-Jahren

Am 6. Mai 1976 verabschiedete der Bundestag das Arzneimittelgesetz (AMG), das zum 1. Januar 1978 in Kraft trat. Darin wurde das Sonderrecht für die besonderen Therapierichtungen verankert.

Homöopathie, anthroposophische Medizin und Teile der Pflanzenheilkunde konnten Arzneimittel unter erleichterten Bedingungen in den Verkehr bringen. (§ 25 Abs. 6, § 105 AMG a. F.).

Einordnung: : Der Begriff „Binnenkonsens“ taucht im Gesetz selbst nicht auf. Der Gesetzgeber spricht von „Besonderheiten der Therapierichtung“, „Erfahrungsmedizin“ und „Wissenschaftspluralismus“.

2. Gesetzesänderung 1997: Vier Wörter mit großer Wirkung

a) Gesetzesänderung im SGB V

Mit dem Zweiten GKV-Neuordnungsgesetz vom 24. Juni 1997 wurde § 135 Abs. 1 SGB V ergänzt. Eingefügt wurden die Worte:

„… nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung …“

Die Konsequenz ist erheblich:
Der Gemeinsame Bundesausschuss muss Methoden nun auch nach Maßstäben innerhalb der jeweiligen Therapierichtung bewerten.

Einordnung: Der Begriff Binnenkonsens erscheint hier auch noch nicht. Die Struktur entsteht – der Begriff folgt später.

Quelle: Bundestagsdrucksache 13/8280 (PDF)

b) Deutscher Ärztetag 1997: Erste Begriffsbildung als „Binnenanerkennung“

Noch im selben Jahr reagiert die Ärzteschaft. Der Deutsche Ärztetag fordert die Streichung dieser neuen Formulierung.

In der Beschlussvorlage (DOK‑Nr. 128‑ÄT‑1997/Antr. 45) und im Verhandlungsbericht „Ärztetag 1997 – Berichte und Beschlüsse“ (Deutscher Ärzte-Verlag, Köln 1997, S. 152 ff.) heißt es wörtlich:

„Bei einer Binnenanerkennung können die Vertreter der jeweiligen Therapierichtungen unter sich und für sich selbst bestimmen, was sinnvoll und nützlich ist.“

Das ist der erste nachweisbare öffentliche Gebrauch der Idee – noch nicht als „Binnenkonsens“, aber als „Binnenanerkennung“.

Einordnung:  Hier entsteht der Begriffskern, aus dem kurze Zeit später der Begriff Binnenkonsens hervorgeht.

Quelle: Sammlung der Anträge 1997 (PDF, BÄK-Archiv)

3. Der Weg zum Fachbegriff

a) Wissenschaftliche Diskussion ab 1997

  • In der Fachdebatte wird die neue Gesetzeslage unmittelbar aufgegriffen und analysiert.
  • In einem überregionalen, neutralen Fachartikel wird 1997 die gesetzliche Sonderregelung als Prinzip der „internen Anerkennung“ beschrieben.
  • Der Autor (Klaus Linde, bekannt durch Meta‑Analysen zur Homöopathie) schrieb 1997 im Deutsches Ärzteblatt („Homöopathie – ein Überblick“, 94(30): A‑1890‑A‑1895) explizit von von einer „internen Anerkennung“ bzw. „Anerkennung innerhalb der Therapierichtung“.
  • Quelle: PDF (via Ärtzeblatt‑Archiv):
    https://www.aerzteblatt.de/archiv/1997/30/A‑1890
  • Der GKV-Fachautor D. Niebuhr formuliert 1999 noch klarer und analysierte in der Edition hbs Nr. 108 („Die Bestimmung des Leistungskataloges der GKV“, IMU-Verlag, S. 74–79) den Zusatz und schrieb:
    „Der Zusatz ‚in der jeweiligen Therapierichtung‘ führt faktisch zu einer Binnenanerkennung der Methoden, weil nur Experten der jeweiligen Richtung über den Nutzen befinden.“In der 2. Auflage (2001) taucht erstmals die Kurzform „Binnenkonsens“ in Fußnoten auf.
  • Quelle:  PDF via Böckler (IMU)

Einordnung: Hier wird sichtbar: Der Begriff entsteht nicht politisch, sondern aus der fachlichen Analyse der Gesetzesänderung.

b) Juristische Fixierung 2002

In dem juristischen Standardwerk – dem Beck’schen Arzneimittel-Kommentar (2002) – wird der Begriff erstmals eindeutig verwendet:

Der Beck’sche Arzneimittel-Kommentar (Verlag C. H. Beck, Auflage 2002, § 25 AMG, Randnummer 45) führt erstmals explizit aus:

„Die Zulassung erfolgt im Wege eines Binnenkonsenses der jeweiligen Therapierichtung (sog. Binnenanerkennung von 1997).“

Das ist die erste juristische Fachpublikation, die den Begriff Binnenkonsens als feststehenden Terminus verwendet. Damit ist belegt: Zwischen 1997 (erste Kritik als Binnenanerkennung) und 2002 (Fixierung als Binnenkonsens) etablierte sich der Ausdruck in der neutrale Fachsprache.

Einordnung: Das ist die erste klare juristische Fixierung des Begriffs „Binnenkonsens“ als Fachterminus. Damit wird aus einer politischen Kritik ein juristisch etablierter Begriff.

Seit wann nutzen die Homöopathie-Gegner den Begriff Binnenkonsens? Seit 2019

Der erste nachweisbare Gebrauch des Begriffs „Binnenkonsens“ durch die Homöopathie-Gegner (insb. GWUP / die Skeptiker) lässt sich auf einen konkreten Zeitpunkt eingrenzen:

Erster Nachweis: September 2019

  • Quelle: GWUP-Blog (FAS – Freies Meinungsspektrum, Artikel der GWUP)
  • Titel: „Die Homöopathie und den ‚Binnenkonsens‘: Es ging nie um Wirksamkeit, nur um Politik“
  • Veröffentlichung: 15. September 2019
  • Zitat (Auszug):
    „Im Bundestag in Bonn findet die entscheidende Abstimmung über den Status der Homöopathie am 6. Mai 1976 statt … Es wird eine bemerkenswerte Regel eingeführt, die 1976 unter dem hübsch harmlos klingenden Begriff „Binnenkonsens“ eingeführt wird.“
  • Quelle: GWUP-Blog, 15.09.2019
  • Einordnung: : Hier wird der Begriff rückwirkend auf 1976 projiziert und umgedeutet – er existierte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht.

4. Entwicklung in der Übersicht

1976/1978
Gesetz schafft Sonderstellung – ohne Begriff

1997
Gesetzesänderung + erste Erwähnung auf Ärztetag als „Binnenanerkennung“

1997–2001
Wissenschaftliche Diskussion und Verdichtung

2002
Juristische Etablierung als Begriff „Binnenkonsens“ im juristischen Standardwerk

2019
Erstmals nutzen Homöopathie-Gegner den Begriff Binnenkonsens

Fazit

Der Begriff „Binnenkonsens“ ist jünger als die gesetzliche Struktur, die er beschreibt.

Er wurde nicht im Gesetz erfunden, sondern erstmals 1997 in der ärztlichen, politischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung geprägt und später 2002 in die juristische Fachsprache übernommen.

Wer heute über den Begriff streitet, streitet daher nicht über ein Wort – sondern über eine reale gesetzliche Konstruktion, die seit fast 50 Jahren besteht und erst später einen Namen bekommen hat.

Welche Auswirkungen hätte der Wegfall des Binnenkonsens für Heilpraktiker?
Ein Heilpraktiker hat recherchiert

Der Heilpraktiker Frank Bünder hat die Folgen in einem Kommentar für den Heilpraktiker-Newsblog zusammengefasst:

„Hier, nach nur kurzer (!) Recherche, die umfassenden Folgen für Heilpraktiker bei
Wegfall des Binnenkonsenzes:

Massiver Marktschwund bei Arzneimitteln: Ohne den Binnenkonsens müssten homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel die gleichen strengen klinischen Studien zur Wirksamkeit durchlaufen wie konventionelle Medikamente. Da dieser Nachweis für viele Präparate (z. B. Hochpotenzen) wissenschaftlich oft nicht erbracht werden kann, würden zahlreiche Mittel ihre Zulassung verlieren und vom Markt verschwinden.

Einschränkung der Therapiefreiheit: Da Heilpraktiker vor allem mit diesen „besonderen Therapierichtungen“ arbeiten, würde ihr Behandlungsrepertoire massiv beschnitten. Sie dürften viele der gewohnten Mittel weder verordnen noch in der Praxis anwenden.

Verschiebung hin zu Wellness-Leistungen: Wenn medizinische Wirkversprechen für die genutzten Präparate rechtlich nicht mehr haltbar sind, könnten Behandlungen zunehmend in den Bereich der reinen Prävention oder Wellness abrutschen, was die berufsrechtliche Stellung der Heilpraktiker schwächen würde.

Wegfall der Erstattungsfähigkeit: Bereits jetzt streichen viele gesetzliche Krankenkassen Homöopathie aus ihren Satzungsleistungen. Fällt der Binnenkonsens, würde auch die letzte fachliche Begründung für eine Erstattung durch private Zusatzversicherungen oder Beihilfen massiv unter Druck geraten.

Rechtliche Unsicherheit: Heilpraktiker müssten bei jeder Behandlung penibel darauf achten, keine Mittel zu verwenden, die ohne Binnenkonsens als „unwirksam“ oder „nicht zugelassen“ gelten könnten, um Haftungsrisiken oder Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu vermeiden.

Quod erat demonstrandum!“

 

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