Vorstand des VKHD relativiert Bedeutung des Binnenkonsens für Homöopathie: Presseanfrage an ihn zu politischer Verantwortung des Vorstandes / Wann folgt der Rücktritt des dreiköpfigen Vorstandes?

Der Binnenkonsens ist kein kleines Rand-Detail des Arzneimittelrechts. Er ist die vom Bundestag in den 1970-er Jahren verabschiedete juristische Grundlage dafür, dass besondere Therapierichtungen wie Homöopathie, Anthroposophie und Teile der Phytotherapie im deutschen Arzneimittelrecht überhaupt existieren können. Umso bemerkenswerter ist ein aktueller Beitrag auf der Website des VKHD als Positionspapier des Verbandes zum Binnenkonsens. Dort relativiert Vorstandsmitglied Carl Classen die Bedeutung dieses Prinzips Binnenkonsens und stellt seine Gefährdung im Kern als rhetorische Überhöhung dar. Offenbar ist dem VKHD-Vorstand die rechtliche Grundlage des Binnenkonsens kein Begriff. Ich empfehle Carl Classen vom VKHD, die rechtliche Grundlage auf der Seite des Bundestages nachzulesen, bevor er sich öffentlich äußert: (Link zum Bundestag, das entscheidende Dokument von 1976).

Was wie eine interne Verbandsdebatte wirkt, kann politisch weitreichende Folgen für alle Heilpraktiker haben. Denn der Text des VKHD mit Urheber Vorstand Carl Classen ist öffentlich abrufbar und kann von Politikern, Journalisten oder Ministerialbeamten als Stimme der Heilpraktikerschaft gelesen werden. Das Positionspapier des VKHD kann die Homöopathie politisch in große Schwierigkeiten bringen.

Andere Verbände haben eine andere Haltung zur politischen Relevanz des Binnenkonsens als der VKHD: In Positionspapieren hatte kürzlich der Fachverband Deutscher Heilpraktiker (FHD) sowie der Verband ANME auf die Bedeutung des Binnenkonsenses für Homöopathie und Heilpraktiker hingewiesen.

Was VKHD-Vorstand Carl Classen behauptet

In seinem Beitrag (Link, abgerufen am 23.2.2026) zeichnet Classen den Binnenkonsens als politisch überhöhten Begriff. Reformdebatten erscheinen in seiner Darstellung vor allem als narratives Agenda-Setting. Der Eindruck entsteht, selbst grundlegende Änderungen würden für homöopathische Arzneimittel kaum gravierende Folgen haben.

Das Problem daran ist nicht eine juristische Feinheit. Das Problem ist die politische Wirkung dieser Darstellung.

Der zentrale Denkfehler des VKHD-Vorstandes

Der Binnenkonsens ist kein politischer Slogan, sondern Teil des gesetzlichen Rahmens des Arzneimittelrechts. Er bestimmt, nach welchen Kriterien homöopathische Arzneimittel bewertet werden dürfen und ob ihre besonderen Bewertungsmaßstäbe überhaupt anerkannt werden.

Wer dieses Prinzip relativiert, relativiert damit nicht nur eine Kommission (wie die Kommission D) oder ein Verfahren. Er relativiert die Grundlage des Methodenpluralismus im Arzneimittelrecht.

Ein Wegfall oder eine Schwächung dieses Prinzips hätte unmittelbare Folgen für Bewertungsmaßstäbe, Zulassungsverfahren und langfristig für die regulatorische Existenz homöopathischer Arzneimittel. Die Darstellung, es gehe hier vor allem um rhetorische Debatten, erzeugt deshalb ein falsches Sicherheitsgefühl.

Was im Artikel des VKHD-Vorstandes fehlt

Auffällig ist außerdem, was Classen nicht erwähnt. Der VKHD ist der einzige Heilpraktikerverband, der nicht in der Kommission D vertreten ist. Das ist umso erstaunlicher, da der VKHD laut Website ein Verband ist, der: Zitat: „Der VKHD engagiert sich seit mehr als 20 Jahren als einziger Berufsverband speziell für die Interessen homöopathisch therapierender Heilpraktiker.“ Doch bei dem wichtigsten Gremium für homöopathisch wirkende Heilpraktiker ist der VKHD nicht Mitglied und entzieht sich somit der Verantwortung. Eine Verantwortung, die andere Verbände (wie der FDH) annehmen. Der VKHD-Vorstand steht damit institutionell außerhalb genau jenes Systems, dessen Bedeutung im Artikel von Classen relativiert wird.

Für Leser außerhalb der Verbandslandschaft bleibt dieser Kontext unsichtbar. Für Politiker oder Journalisten kann so der Eindruck entstehen, hier spreche ein repräsentativer Teil der Heilpraktikerschaft. Genau darin liegt die politische Brisanz des Textes.

Was die Kommission D eigentlich ist – und warum sie Heilpraktiker betrifft

Die Kommission D ist kein Fachgremium für Spezialfragen, sondern Teil der Arzneimittelregulierung in Deutschland. Sie berät das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Bewertung homöopathischer Arzneimittel und erarbeitet wissenschaftliche Monographien, die Grundlage für Registrierung, Zulassung und regulatorische Einordnung sind. Mitglieder sind u.a. Heilpraktiker sowie Ärzte mit Fachgebiet Homöopathie. (Link zur Kommission D beim Bfarm)

Über diese Monographien wird faktisch festgelegt, nach welchen Kriterien homöopathische Arzneimittel beurteilt werden dürfen. Damit wirkt die Kommission unmittelbar auf den Rahmen, in dem Hersteller ihre Mittel vertreiben können und in dem Heilpraktiker ihre Therapien anwenden.

Der Binnenkonsens und die Kommission D gehören deshalb zusammen. Der Binnenkonsens definiert, dass besondere Therapierichtungen eigene Bewertungsmaßstäbe haben dürfen. Die Kommission D ist das Instrument, über das diese Maßstäbe praktisch formuliert und angewendet werden.

Wer die Bedeutung dieses Systems relativiert, relativiert damit nicht nur ein Expertengremium, sondern den regulatorischen Rahmen, in dem homöopathische Arzneimittel überhaupt existieren können – und damit auch den Handlungsspielraum von Heilpraktikern.

Warum das für alle Heilpraktiker relevant ist

Wenn politische Entscheidungsträger den Eindruck gewinnen, selbst Vertreter der Homöopathie hielten den Binnenkonsens für überbewertet, schwächt das jede Verteidigungslinie gegen regulatorische Eingriffe.

Aus einer Einzelmeinung kann so ein Argument gegen den gesamten Berufsstand werden.

Für rund 47.000 Heilpraktiker in Deutschland ist das keine theoretische Debatte. Es betrifft die regulatorische Grundlage ihrer Arbeit.

Wie würden andere Branchen jenseit der Heilpraktikerschaft in solchen Fällen reagieren? Die Vorstände würden gemeinsam die Verantwortung übernehmen und ihren Rücktritt erklären (oder ihnen der Rücktritt nahegelegt werden). Die Sachlage ist juristisch relativ klar: Die drei Vorstände tragen die Verantwortung für das Positionspapier, dass den Binnenkonsens relativiert, daher haften Sie auch gemeinsam für die wirtschaftlichen und politischen Folgen ihres Papiers. Doch der Rücktritt der drei Vorstände ist kaum möglich, da die drei Vorstände wesentliche Einkünfte über ihre Vorstandstätigkeit via Aufwandsentschädigung beziehen und davon wirtschaftlich abhängig sind.

Der Heilpraktiker-Newsblog hat deshalb eine Presseanfrage an den VKHD-Vorstand Carl Classen gerichtet. Da der VKHD-Vorstand auch gemeinsam haftet, ging die Presseanfrage auch an die Vorstände Stefan Reis und Ralf Dissemond.


Presseanfrage im Wortlaut

Von: Heilpraktiker-Newsblog christian.j.becker@heilpraktiker-newsblog.de
Betreff: Presseanfrage: Haftungsrechtliche Verantwortung des VKHD-Vorstandes für Aussagen zum Binnenkonsens
Datum: 23. Februar 2026 um 10:59:17 MEZ
An: cc@vkhd.de
Kopie: info@vkhd.de, „Stefan Reis (VKHD)“ sr@vkhd.de, RALF DISSEMOND rd@vkhd.de

Sehr geehrter Herr Classen,

in Ihrem aktuellen VKHD-Beitrag vom 16.2. zum arzneimittelrechtlichen Binnenkonsens
https://www.vkhd.de/blog-mobil/item/1222-der-arzneimittelrechtliche-binnenkonsens-wirklichkeit-agendasetting-und-wirkmacht-der-narrative

relativieren Sie die politische und regulatorische Bedeutung dieses Prinzips und stellen dessen Gefährdung im Kern als rhetorisches Narrativ dar.

Da Ihr Text öffentlich weltweit abrufbar ist und von politischen Akteuren, Journalisten oder Ministerialbeamten als Positionspapier eines Heilpraktikerverbandes (und auch aller 47.000 Heilpraktiker) gelesen werden kann, bitte ich um Klarstellung zu folgenden Punkten:

Ist Ihnen bewusst, dass der Binnenkonsens kein kommunikatives Narrativ, sondern ein gesetzlich verankerter Bestandteil des Arzneimittelrechts ist, der die regulatorische Sonderstellung homöopathischer Arzneimittel überhaupt erst ermöglicht?

Wie verantworten Sie gegenüber den rund 47.000 Heilpraktikern in Deutschland die Aussage, politische Reformen dieses Prinzips hätten begrenzte Auswirkungen, obwohl eine Abschwächung des Binnenkonsens die Bewertungsmaßstäbe für ganze Arzneimittelgruppen verändern würde?

Warum verschweigen Sie im Artikel, dass der VKHD nicht in der Kommission D vertreten ist und somit außerhalb des institutionellen Binnenkonsens-Systems steht, dessen Bedeutung Sie öffentlich relativieren?

Sehen Sie die Gefahr, dass Ihr Beitrag politischen Entscheidungsträgern als Beleg dienen könnte, dass selbst Vertreter der Homöopathie den Binnenkonsens für verzichtbar halten – und damit Reformen erleichtern, die langfristig die regulatorische Grundlage homöopathischer Arzneimittel schwächen?

Ich bitte um Ihre Stellungnahme bis zum 24.2.2026, 12.00 Uhr, da Ihr Artikel eine erhebliche politische Wirkung entfalten kann und deshalb eine zeitnahe präzise Einordnung für Öffentlichkeit und Berufsstand erforderlich ist.

Ich darf darauf hinweisen, dass ich im Rahmen meiner Berichterstattung zum Thema Binnenkonsens diese Presseanfrage öffentlich machen werde.

Zudem werde ich die Frage aufwerfen, inwieweit Veröffentlichungen von Verbänden wie dem VKHD, die regulatorische Risiken relativieren, politisch gegen die Interessen des Heilpraktikerberufs wirken können und welche haftungsrechtliche Verantwortung Vorstände (Classen, Dissemond, Reis) in solchen Fällen persönlich tragen können.

Mit freundlichen Grüßen

Christian J. Becker

Dipl. oec. troph. | Gesundheitsjournalist |

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Redakteur Homoeopathiewatchblog.de und Heilpraktiker-Newsblog.de
Seit 2018 | 900+ Beiträge | 1 Mio. Seitenaufrufe 2025

Haltung. Fakten. Öffentlichkeit für Homöopathie und Heilpraktiker

Mitglied im Verband der Pressejournalisten (DVPJ)
Journalist Licence Reg.-ID DV-29573
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