Es wird keine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis nur für Osteopathie geben, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 10. Oktober entschieden. Das Gericht erteilt damit mehreren Klägern eine Absage, die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für die Therapieform Osteopathie einklagen wollten. „Das Berufsbild des Osteopathen ist nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehlt“, begründet das Gericht seine Entscheidung (Link zur Gerichts- Information).
Das Urteil ist nicht mehr durch weitere Rechtsmittel angreifbar, da es vom Bundesverwaltungsgericht als höchste Verwaltungs-Gerichtsinstanz letztinstanzlich entschieden ist. Damit endet ein sich über vier Jahre hinziehendes juristisches Verfahren. Die Revisionen von drei Klägern, die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos die Erteilung einer auf den Bereich der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis einklagen wollten, hat das Gericht somit zurückgewiesen.
Für Patienten bedeutet das Urteil mehr Klarheit, für Therapeuten Rechtssicherheit, da es keine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis nur für Osteopathie geben wird. Wie bisher sind für Patienten nur Voll-Heilpraktiker und Ärzte mit osteopathischer Weiterbildung die Ansprechpartner für die Therapieform Osteopathie.
Heilpraktiker mit vollumfänglicher Heilpraktikererlaubnis zeigen sich erfreut über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker (FDH) begrüßt das Urteil in einem Statement von der Präsidentin Ursula Hilpert-Mühlig für den Heilpraktiker-Newsblog: „Es setzt den Bestrebungen, neben der sektoralen Heilpraktikerlaubnis für Gesundheitsberufe nun auch noch aus jeder Therapieform einen eigenen Heilpraktikerberuf zu schaffen, klare Grenzen. Es bestärkt unsere Berufspolitik: Patientensicherheit und Qualität der Heilkundeausübung kann es nur geben, wenn deren Ausübung eine vollumfängliche Heilpraktikererlaubnis oder ärztliche Approbation zugrunde liegt. Als einzige Ausnahme sehen wir den Bereich der Psychotherapie, der zur Tätigkeitsausübung keine allgemein heilkundlichen Kenntnisse (wie etwa Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde) erfordert und dessen Tätigkeitsumfang klar abgrenzbar ist.“
Der 1. Vorsitzende der Berufsvereinigung für heilkundlich praktizierte Osteopathie (hpO), Jürgen Gröbmüller, bewertet das Gerichtsurteil im Statement für den Newsblog so: „Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom 10.10.2019 nur konsequent umgesetzt, was es mit seinem Urteil vom 26.08.2009 bereits gefordert hatte. Sinngemäß kann den Gesundheitsfachberufen, denen eine staatliche Ausbildung und Anerkennung zu Grunde liegt, eine „Teilzulassung“ zur Heilkundeausübung erteilt werden, begrenzt aber auf den Sektor ihrer Tätigkeit, die in den jeweiligen Ausbildungsrichtlinien und -verordnungen exakt beschrieben werden. Die Osteopathie verfügt weder über eine staatlich regulierte Ausbildung, noch lässt sie sich auf einen Sektor begrenzen. Denn Osteopathie dient der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am gesamten Menschen. Kaum eine andere Form der Heilkunde findet sich im Gesetzestext, der die Ausübung von Heilkunde regelt, dem HeilprG, so exakt beschrieben wieder. Eine Trennung, oder Aufspaltung in Tätigkeitsfelder ist in der Osteopathie nicht möglich, denn es geht immer um den gesamten Organismus. Daher ist dieses Urteil nicht nur logisch und formal konsequent, sondern auch aus fachlicher Sicht absolut nachvollziehbar.“
Schreibe einen Kommentar