Zwei Heilpraktiker aus Bayern haben vor Gericht eine Entscheidung bewirkt, die positiv für die Therapien der Heilpraktiker wirkt: Das Verwaltungsgericht München hat den Heilpraktikern die homöopathische und native Eigenblutbehandlung wieder erlaubt.
Durch Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile in den letzten Jahren waren die verschiedenen Formen der Eigenblutbehandlung für Heilpraktiker und Patienten stark eingeschränkt oder sogar verboten worden. Dadurch fehlten diese wichtigen Therapien z.B. in der Immuntherapie.
Zwei Heilpraktiker aus dem Großraum München wollten dieses Verbot nicht hinnehmen und gingen vor Gericht. Am 23. September hat das Verwaltungsgericht München sein Urteil veröffentlicht: Es erlaubt den beiden Heilpraktikern zwei Formen der Eigenbluttherapien und stellt zwei weitere Therapien unter Arztvorbehalt. Erlaubt ist Heilpraktikern nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie). Ärzten vorbehalten bleiben nach Ansicht des Gerichtes die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie.
Das Urteil wirkt unmittelbar nur für die beiden Heilpraktiker als Kläger und ist zur Berufung zugelassen. Das Urteil zeigt jedoch, dass die Rechtsauffassung der Arzneimittelbehörden unzutreffend ist, Heilpraktikern jede Form der Eigenbluttherapie zu verbieten. Daher ist das pauschale Verbot der Behörden unzulässig, wie das Urteil zeigt. Langfristig könnte das Urteil für viele Heilpraktiker ein positives Signal sein.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Verwaltungsgericht München
Urteil des Gerichts (Az. M 26a K 21.397)
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