Der Heilpraktiker-Beruf hat auch gesundheitswirtschaftlich den Vorteil, dass er ohne ärztliche Verordnung therapieren darf. In der Folge gibt es immer mehr gesundheitliche Berufe, die unter das Dach des Heilpraktikers (HP) geschlüpft sind und noch schlüpfen wollen. Aktuell möchte der Beruf des Ergotherapeuten unter das Dach des sogenannten sektoralen HP aufgenommen werden. Ein Ergotherapeuten-Verband gibt die Mitteilung heraus, dass im Oktober ein Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht angesetzt sei, bei der über seine Klage entschieden werde. Der Verband klagt seit Jahren, damit seine Mitglieder auch als HP abrechnen können.
Zu den sektoralen HPs gehören Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und in einzelnen Bundesländern auch Podologen. Diese Ausweitung der Heilpraktikererlaubnis auf andere Berufszweige wird von vielen Voll-HPs kritisch gesehen. Das Thema sektorale HP landet auch immer wieder vor Gericht.
Das vom HP Jens Wichmann initiierte Informationsportal Freewiki (eine Alternative zu Wikipedia, das über Heilpraktiker oft tendenziös und meinungsbasiert statt faktenorientiert berichtet) schreibt zum Thema: „Seit 1993 ist für jedermann mit einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die eigenständige Ausübung von Psychotherapie und, seit Ende 2006 in Rheinland-Pfalz und seit Ende 2009 im ganzen Bundesgebiet, Physiotherapie möglich. Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die noch immer unklare Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder neu „… auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen.“
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Am 16. November hat das Bundesverfassungsgericht (BVerG) ein Urteil veröffentlicht (Link), das die Homöopathie, Tierheilpraktiker, Heilpraktiker, Patienten und Tiere stärkt:
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Hallo Herr Becker, dass weis ich leider auch nicht. Man muss ja nur bei einer der vielen PKV’s anrufen und fragen, was zu beachten ist wenn ich zum Ergotherapeuten gehe. Die Antwort wird vermutlich immer gleich sein, wie schon oben beschrieben.
In der privaten Krankenversicherung steht in den Tarifbedingungen/Allgemeinen Versicherungs-bedingungen, „Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den Behandlern (Arzt oder Heilpraktiker) verordnet sein“. Das bedeutet keine Erstattung!
Für Kostenerstattungen der GKV sind Heilpraktiker sowieso nicht zugelassen und somit erfolgt auch keine Erstattung für einen nach dem HPG eingeschränkten Podologen. Das bedeutet keine Erstattung!
In der Bundesbeihilfe heißt es, es steht den Beihilfeträgern frei, ob Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen beihilfefähig sind, dies gilt auch für einige Heilmittel. Das bedeutet keine Erstattung!
„Heilmittel müssen ärztlich verordnet sein, die Erstattung ist zwingend davon abhängig, dies gilt auch für viele Landesbeihilfen. Der eingeschränkte Heilpraktiker für Ergotherapie/Podologie ist hier nicht vorgesehen. Eine Erstattungsfähigkeit durch eine vom Heilpraktiker ausgestellten Heilmittel-Verordnung ist demgegenüber nicht gegeben, dies ist gegenüber dem Voll-Heilpraktiker wiederum nur ein Entgegenkommen. Heilmittelleistungen, die Heilpraktiker selbst erbringen, sind dagegen erstattungsfähig.
Sie sehen also, es hat keinen Sinn, solch einen Zulassungsantrag zu stellen. Es kosten Nerven, Geduld, Zeit und Geld und bringt nichts ein – es wird voraussichtlich wie manchmal laufen: Am Ende nicht viel gewesen außer Spesen.
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Hallo Herr Becker, dass weis ich leider auch nicht. Man muss ja nur bei einer der vielen PKV’s anrufen und fragen, was zu beachten ist wenn ich zum Ergotherapeuten gehe. Die Antwort wird vermutlich immer gleich sein, wie schon oben beschrieben.
In der privaten Krankenversicherung steht in den Tarifbedingungen/Allgemeinen Versicherungs-bedingungen, „Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den Behandlern (Arzt oder Heilpraktiker) verordnet sein“. Das bedeutet keine Erstattung!
Für Kostenerstattungen der GKV sind Heilpraktiker sowieso nicht zugelassen und somit erfolgt auch keine Erstattung für einen nach dem HPG eingeschränkten Podologen. Das bedeutet keine Erstattung!
In der Bundesbeihilfe heißt es, es steht den Beihilfeträgern frei, ob Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen beihilfefähig sind, dies gilt auch für einige Heilmittel. Das bedeutet keine Erstattung!
„Heilmittel müssen ärztlich verordnet sein, die Erstattung ist zwingend davon abhängig, dies gilt auch für viele Landesbeihilfen. Der eingeschränkte Heilpraktiker für Ergotherapie/Podologie ist hier nicht vorgesehen. Eine Erstattungsfähigkeit durch eine vom Heilpraktiker ausgestellten Heilmittel-Verordnung ist demgegenüber nicht gegeben, dies ist gegenüber dem Voll-Heilpraktiker wiederum nur ein Entgegenkommen. Heilmittelleistungen, die Heilpraktiker selbst erbringen, sind dagegen erstattungsfähig.
Sie sehen also, es hat keinen Sinn, solch einen Zulassungsantrag zu stellen. Es kosten Nerven, Geduld, Zeit und Geld und bringt nichts ein – es wird voraussichtlich wie manchmal laufen: Am Ende nicht viel gewesen außer Spesen.
Wissen das auch die Ergotherapeuten bzw. deren Verband oder warum klagt dieser dann durch die Instanzen?